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I. Allgemeines/Vertragsabschluß - Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle- auch zukünftige Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungen, Auskünfte u.ä., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
- Abweichende Vereinbarungen sowie etwaige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
II. Angebote - Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
- Wir behalten uns vor, durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen an den von uns angebotenen Erzeugnissen vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Rechte herleiten könnte.
- Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, techn. Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrecht vor. Ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise - Sofern nicht schriftlich anders vereinbart gelten die genannten Preise grundsätzlich ab Werk Sömmerda und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Mehrwertsteuer. Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages die Höhe der Mehrwertsteuer, so werden die Preise an die dann gültigen Sätze und Bestimmungen angepasst.
- Bei nachträglicher Zeichnungs- und Spezifikationsänderung sowie zusätzlicher oder geänderter Abnahme sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.
- Preise für Ersatzteillieferungen richten sich nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft.
- Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
IV. Zahlungsbedingungen - Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt - wenn nicht anders vereinbart - innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum. Bei Einräumung von Skonto werden kürzere Zahlungsfristen vorgegeben.
- Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, so sind wir berechtigt, für die Zeit danach Verzugszinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen.
- Das Recht des Auftragnehmers, den tatsächlich erlittenen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei sonstiger sichtbarer Vermögensverschlechterung des Auftraggebers, insbesondere bei Anmeldung des Konkurs-/ Gesamtvollstreckungsverfahrens oder des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens.
- Im Falle der wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Bestätigung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Auslieferung des Leistungsgegenstandes zu verlangen. Falls der Auftragnehmer diesem Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist von 10
Tagen nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
V. Lieferbedingungen - Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die vom Auftragnehmer genannten Liefer- und Reparaturtermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich feste Liefertermine vereinbart sind. Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. - Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
VI. Versand- und Gefahrenübergang - Die Versendung der bestellten Ware erfolgt auf Kosten des Auftraggebers in der vereinbarten Weise.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Absendung trotz unserer Versandbereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens bei Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
VII. Eigentumsvorbehalt - Der Liefergegenstand bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers. An allen im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten eingebautem Zubehör und Ersatzteilen oder Austauschaggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum vor.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftragnehmer den Liefergegenstand vom Auftraggeber herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung und angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Lieferergegenstandes trägt der Auftraggeber.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Auftragnehmers beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes sowie seiner Veränderung zulässig.
- Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgesehenen Wartungs sowie erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.
- Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Veräußerung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt der Auftraggeber hiermit sämtliche Rechte gegen die Drittkäufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf durch den Auftragnehmer dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderungen gegen den Drittkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Abtretung dem Drittkäufer bekannt zugeben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
- Erteilt der Auftragnehmer zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherheitsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Auftraggeber mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Auftragnehmer. Die Übergabe des Liefergegenstandes wird dadurch ersetzt, dass dieser dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer zur teilweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.
- Der Auftraggeber tritt alle Forderungen gegenüber Geldinstituten aus an diese erfolgte Zahlungen für weiterverkaufte Liefergegenstände an den Auftragnehmer ab.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die im zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die Gesamtforderung des Auftragnehmers um 10 % übersteigt.
VIII. Gewährleistung - Der Auftragnehmer leistet bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen oder Leistungen in folgender Weise Gewähr:
- a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Inbetriebnahme bzw. nach Auslieferung des Liefergegenstandes.
- b) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Der Auftragnehmer kann, ohne dazu verpflichtet zu sein, auch unentgeltlich Ersatz des Liefergegenstandes oder von Teilen desselben leisten.
- c) Der Auftraggeber hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.
- d) Wenn der Fehler trotz zwei Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
- e) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes aufgrund des Vertrages Gewähr geleistet.
- f) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Leistungsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,
- der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, - am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen worden sind ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. - g) Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Auftraggeber des Liefergegenstand trotz Kenntnis eines Mangels abgenommen hat, ohne sich die Gewährleistungsansprüche vorzubehalten.
- Bei Reparaturen an gebrauchten Gegenständen leistet der Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Gewähr mit folgenden Einschränkungen:
- a) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
- b) Wandlung (Rückgängig machen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzen der Vergütung) kann der Auftraggeber nur dann verlangen, wenn der Fehler trotz zwei Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt worden ist oder ihm weitere Nachbesserungsversuche nicht zumutbar sind.
IX. Haftung - Für Schäden des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
X. Schlußbestimmungen - Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Geschäftsbedingungen berührt nicht Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder aber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.
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Drutzel Kommunaltechnik GmbHAm Theinberg 11 87634 Ebersbach Telefon: 08372-2377 Fax: 08372-2898 E-mail: info@drutzel.de |
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